Sachschaden durch Kinderstreich an Halloween – was tun?

Am 31. Oktober ist Halloween. In ganz Deutschland klingeln wieder kostümierte Kinder in der Nachbarschaft und fordern fröhlich „Süßes oder es gibt Saures“. Gehen sie leer aus, machen sie ihrer Enttäuschung auch mal Luft, klingeln Sturm oder zünden Knaller. Doch wer kommt dafür auf, wenn kindliche Streiche die Grenzen des Harmlosen überschreiten und teure Schäden verursachen? Etwa wenn das Auto zerkratzt wird oder der im Briefkasten explodierende Feuerwerkskörper eine Wohnungstür in Brand setzt. „Verursachen Kinder teure Schäden, können Eltern die Kosten über eine private Haftpflichtversicherung decken“, sagen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).

Haftpflichtversicherung – auch für Halloween-Schäden
Ein Kind im drahtigen Halloweenkostüm zerkratzt auf dem Weg zur Haustür den teuren Sportwagen des Nachbarn. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Haftpflichtversicherung der Eltern für den Schaden aufkommt. Hier spielt das Alter des Kindes eine wichtige Rolle. So ist es laut Gesetz erst ab dem siebten Lebensjahr für sein eigenes Handeln verantwortlich. Die Eltern haften dann für ihren Nachwuchs. In den meisten Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. „Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden verursachen, haften die Eltern nur für den Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben“, sagen die Experten der DVAG. Denn Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und können daher nicht für ihr Tun verantwortlich gemacht werden. In diesem Fall bliebe der Nachbar auf den Reparaturkosten für seinen Sportwagen sitzen. Ein Tipp der Vermögensberater: „Eltern können ihren Vertrag der privaten Haftpflicht erweitern. Damit sind beispielsweise verursachte Schäden deliktunfähiger Kinder bis zu einem festgelegten Betrag finanziell trotzdem gedeckt.“

Forderungsausfalldeckung – damit Halloween spaßig bleibt
Bei Schäden am eigenen Besitz gibt es eine besondere Regelung. Ein Beispiel: Der Nachbarsjunge beschädigt bei einem Streich mit einem Feuerwerkskörper die Wohnungstür, sodass sie ersetzt werden muss. Eine Rückerstattung ist nicht möglich, da die Eltern des Kindes keine Haftpflichtversicherung haben und die Kosten nicht selbst tragen können. Damit ist der Ärger vorprogrammiert, denn eine neue Tür muss her – aber von welchem Geld? Für diese Situation gibt es eine zusätzliche Absicherung für Haftpflichtversicherte: „Die sogenannte Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn der Verursacher die entstandenen Kosten nicht erstatten kann“, so die Experten der DVAG. „In diesem Fall deckt die eigene Haftpflichtversicherung die Schäden bis zu einer zuvor festgelegten Summe.“ Dafür muss die Fremdschuld allerdings klar erwiesen sein und darüber ein rechtskräftiges Urteil vorliegen. Ein persönliches Beratungsgespräch beim Vermögensberater sichert Eltern vor den Folgen unüberlegter Halloween-Streiche ab.

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